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§ 230 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZEHNTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 230 BEG – Weitergewährung von Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften

(1) 1Wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften werden solange weitergewährt, bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt werden. 2Dies gilt auch für wiederkehrende Vorschussleistungen. 3Die Weiterzahlung obliegt der bisher zuständigen Stelle. 4Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bewirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen begründet.

(2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.