§ 22c SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 22c SVwVG – Fesselung von Personen
Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll,
- 3.
sich töten oder verletzen wird.