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§ 22b SeeaufgG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SeeaufgG
Gliederungs-Nr.: 9510-1
Normtyp: Gesetz

§ 22b SeeaufgG

(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. (1)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Vom 17. August 2017 (BGBl. 2017 II S. 1239)

I.

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2013 zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Gesetz) (BGBl. 2013 II S. 42, 44) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für die

Bundesrepublik Deutschlandam 8. September 2017

Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 20. Juni 2013 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London hinterlegt worden.

II.

[...]

III.

[...]