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§ 22b FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggenRG
Gliederungs-Nr.: 9514-1
Normtyp: Gesetz

§ 22b FlaggenRG

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.