§ 22b 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht
VI. – Schlussbestimmungen
§ 22b 1. DV-BEG – Stichtag für Neufestsetzung der Renten
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.