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§ 22a VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a VerfGGBbg – Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen

(1) Die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung sind öffentlich.

(2) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind zulässig

  1. 1.

    in der mündlichen Verhandlung, bis der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten und Äußerungsberechtigten festgestellt hat,

  2. 2.

    bei der Verkündung der Entscheidung, bis der Präsident die Entscheidungsformel bekannt gegeben hat.

(3) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Verfassungsgericht Aufnahmen und Übertragungen nach Absatz 2 oder ihre Verwendung ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.

(4) Das Verfassungsgericht kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufzeichnung möglich ist, während der mündlichen Verhandlung untersagen. Die Untersagung betrifft nicht die Beteiligten. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.