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§ 22a SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a SparkG – Anforderungen an die Prüfungsstelle

Die Abschlussprüfung durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ist daran gebunden, dass in der Satzung oder durch das jeweilige Landesgesetz die folgenden Rechtsverhältnisse geregelt sind:

  1. 1.

    Zur Prüfung der Sparkassen besteht bei dem Verband neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle.

  2. 2.

    Die Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Nr. 6.

  3. 3.

    Die Prüfungsstelle ist als Abschlussprüfer zu registrieren. Sie ist an die Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden.

  4. 4.

    Die Prüfungsstelle unterzieht sich Qualitätskontrollen nach der Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Für den Transparenzbericht der Prüfungsstelle gilt die Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

  5. 5.

    Die Durchführung der Prüfung erfolgt unabhängig von Weisungen der Organe des Verbandes.

  6. 6.

    Die Prüfungsstelle unterliegt der Aufsicht einer obersten Landesbehörde. Die Aufsicht umfasst Untersuchungen seitens der Aufsichtsbehörde oder seitens von der Aufsichtsbehörde herangezogener Dritter und die Anordnung geeigneter Maßnahmen.