Bremisches Sparkassengesetz
Abschnitt 3 – Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung
§ 22a SparkG – Anforderungen an die Prüfungsstelle
Die Abschlussprüfung durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ist daran gebunden, dass in der Satzung oder durch das jeweilige Landesgesetz die folgenden Rechtsverhältnisse geregelt sind:
- 1.
Zur Prüfung der Sparkassen besteht bei dem Verband neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle.
- 2.
Die Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Nr. 6.
- 3.
Die Prüfungsstelle ist als Abschlussprüfer zu registrieren. Sie ist an die Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden.
- 4.
Die Prüfungsstelle unterzieht sich Qualitätskontrollen nach der Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Für den Transparenzbericht der Prüfungsstelle gilt die Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.
- 5.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt unabhängig von Weisungen der Organe des Verbandes.
- 6.
Die Prüfungsstelle unterliegt der Aufsicht einer obersten Landesbehörde. Die Aufsicht umfasst Untersuchungen seitens der Aufsichtsbehörde oder seitens von der Aufsichtsbehörde herangezogener Dritter und die Anordnung geeigneter Maßnahmen.