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§ 22a SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 22a SächsMinG – Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegehalt und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(2) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.