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§ 22a LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a LWahlG – Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger). Die Wählbarkeit entfällt für Unionsbürger auch, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. Für die Bewerbung ist dazu eine Erklärung an Eides statt abzugeben. Die Bezirkswahlleiter sind als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs befugt, die Erklärung an Eides statt abzunehmen. Sie können verlangen, dass eine Auskunft der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorgelegt wird.