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§ 22a HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a HmbSG – Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt Schülerinnen und Schülern allgemeine sowie berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13 und kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden. Die Berufsoberschule schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler können nach der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife erwerben.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind der mittlere Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.