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§ 22a FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 22a FRG – Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) (weggefallen)

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde gelegt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, dass Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

Absatz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).