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§ 22a BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 12 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22a BierStV – Rücksendung unversteuerten Bieres durch den berechtigten Empfänger (1)

(1) Der berechtigte Empfänger kann das Bier vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versenders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gilt das Bier während des Verweilens beim berechtigten Empfänger und während des Rücktransports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.

(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:

  1. 1.
    Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk "Rücksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer Empfänger einzutragen. Änderungen des Transportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.
  2. 2.
    Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum ursprünglichen Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfertigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:

  1. 1.
    Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.
  2. 2.
    In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist in Feld B anzugeben, welche Warenmengen zurückgesandt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).