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§ 22a AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Asylverfahren → Unterabschnitt 2 – Einleitung des Asylverfahrens

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 22a AsylG – Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens

1Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. 2Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.

Zu § 22a: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).