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§ 22 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 WaldG LSA – Staatswald (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In den Wirtschaftszielen des Staatswaldes ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewährleisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald ist nach ökologischen Erfordernissen zu bewirtschaften.

(2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 in besonderem Maße der forstlichen Forschung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung.

(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Staatswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften Er soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.

(4) Forstliche Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit der anderen Waldeigentumsarten übersteigen, sollen vorrangig im Staatswald durchgeführt werden.