§ 22 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 22 VwVG LSA – Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend.