Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Zweiter Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen
§ 22 VolksEG – Anwendung des Gesetzes
(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
- 1.des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,
- 2.des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuss Bremen.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 19 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.
(4) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.
(5) In § 19 Absatz 5 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten im Lande die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zur Stadtbürgerschaft.