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§ 22 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VolksEG – Anwendung des Gesetzes

(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

  1. 1.
    des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,
  2. 2.
    des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuss Bremen.

(3) § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 19 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.

(4) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.

(5) In § 19 Absatz 5 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten im Lande die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zur Stadtbürgerschaft.