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§ 22 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsGDV
Gliederungs-Nr.: 2180-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 VereinsGDV – Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt

Die zuständigen Behörden teilen die Angaben, die sie auf Grund der §§ 19 bis 21 erhalten, dem Bundesverwaltungsamt mit.