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§ 22 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VAbstG – Anwendung des Landeswahlgesetzes

Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des Landeswahlgesetzes, insbesondere die Regelungen über

  1. 1.
    die förmlichen Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 6 LWahlG),
  2. 2.
    die Einteilung in Wahlbezirke (§ 18 LWahlG),
  3. 3.
    die Wahlhandlung einschließlich der Briefwahl (§§ 36 bis 39, 22 LWahlG),
  4. 4.
    die Ungültigkeit von Stimmen und die Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die dazu bestehenden Auslegungsregeln (§ 40 LWahlG),
  5. 5.
    die Bestimmungen über die Gemeindewahlbehörden, die gemeinsamen Vorschriften für die Wahlausschüsse und die ehrenamtliche Mitwirkung (§§ 13, 14 und 53 LWahIG),
  6. 6.
    die Einsicht in das Wählerverzeichnis, Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen (§§ 19 bis 21 LWahlG),
  7. 7
    die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl (§ 32 Abs. 2, § 46 LWahlG),
  8. 8.
    die Neufeststellung und Bestätigung des Wahlergebnisses (§§ 47, 48 LWahlG),

entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.