§ 22 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Volksentscheid
§ 22 VAbstG – Anwendung des Landeswahlgesetzes
Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des Landeswahlgesetzes, insbesondere die Regelungen über
- 1.die förmlichen Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 6 LWahlG),
- 2.die Einteilung in Wahlbezirke (§ 18 LWahlG),
- 3.die Wahlhandlung einschließlich der Briefwahl (§§ 36 bis 39, 22 LWahlG),
- 4.die Ungültigkeit von Stimmen und die Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die dazu bestehenden Auslegungsregeln (§ 40 LWahlG),
- 5.
- 6.die Einsicht in das Wählerverzeichnis, Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen (§§ 19 bis 21 LWahlG),
- 7die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl (§ 32 Abs. 2, § 46 LWahlG),
- 8.
entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.