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§ 22 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 VAGBbg – Anfechtung des festgestellten Ergebnisses

Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksbegehrens vor dem Verfassungsgericht des Landes anfechten. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Ergebnis des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst sein kann.