§ 22 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht
– Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 22 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
- 1.die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
- 2.den Tag der Vermittlung;
- 3.den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
- 4.das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.