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§ 22 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 UAusschG – Aussetzung und Einstellung des Verfahren

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrages eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muss gefasst werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt wird; § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.