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§ 22 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 UAG M-V – Beweismittelvorlage

(1) Die Landesregierung, die Behörden des Landes sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss die Einnahme des Augenscheins in den von ihnen verwalteten Einrichtungen zu ermöglichen und ihm die sächlichen Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen, es sei denn, dass das Ersuchen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betrifft oder gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere der Datenschutz, dem entgegen stehen. Dies gilt auch für Aussagegenehmigungen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Landesminister, soweit sie nicht durch Gesetz der Landesregierung vorbehalten ist.