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§ 22 TierSchTrV
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchTrV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 TierSchTrV – Unterrichtung

Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.