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§ 22 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Dritter Abschnitt – Anerkennung von Befähigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürLaufbG – Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge

(1) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des mittleren Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch Anerkennung einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung erlangen, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des mittleren Dienstes entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erlangen. Dies setzt neben den Bildungsvoraussetzungen einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes entspricht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des höheren Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erlangen. Dies setzt neben den Bildungsvoraussetzungen einen an einer Hochschule erworbenen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.