Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
 

§ 22 ThürLPlG – Durchführung und Wirkung des Raumordnungsverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Das Raumordnungsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen oder sonstigen Trägers eines Vorhabens eingeleitet werden. Auf die Durchführung besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist die obere Landesplanungsbehörde.

(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(3) Der Einleitung des Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der erforderlichen Unterlagen erörtert werden.

(4) Der Träger der Planung oder Maßnahme hat bei der oberen Landesplanungsbehörde die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nach deren Vorliegen ist das Raumordnungsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. § 10 Abs. 5 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

(5) An dem Raumordnungsverfahren sind, soweit sie von dem Vorhaben betroffen sein können, zu beteiligen:

  1. 1.

    die Gemeinden und Landkreise,

  2. 2.

    die Regionalen Planungsgemeinschaften,

  3. 3.

    sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 3 Nr. 5 ROG,

  4. 4.

    die nach Naturschutzrecht in Thüringen anerkannten Verbände, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, und

  5. 5.

    Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG.

Die obere Landesplanungsbehörde fordert die zu Beteiligenden auf, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb der gesetzten Frist zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden Belangen in Einklang steht.

(6) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind; abweichend davon entscheidet bei Vorhaben nach § 15 Abs. 5 ROG die dort genannte Stelle, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit sind die Verfahrensunterlagen einschließlich der für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der oberen Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Unterlagen bei der Gemeinde während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der oberen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der oberen Landesplanungsbehörde zu. Sie können eine eigene Stellungnahme abgeben.

(7) Wurde die Öffentlichkeit einbezogen, ist sie vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. In diesen Fällen ist die landesplanerische Beurteilung in den Gemeinden nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(8) Die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung kann befristet werden.

(9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen.

(10) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gelten die Absätze 1 bis 9 nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 ROG.