Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 ThürKWO – Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen

(1) Der Wahlleiter lädt die Beauftragten der Wahlvorschläge und die Einzelbewerber zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen von Listenverbindungen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Beauftragten oder Einzelbewerbern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Bewerber, die den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen.