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§ 22 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

DRITTER TEIL – Öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürGleichG – Auftragsvergabe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich des Gesetzes wirken auch beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem Auftragswert von über 125.000 Euro an der Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen mit und achten darauf, dass nicht gegen Diskriminierungsverbote verstoßen wird. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift der Landesregierung.