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§ 22 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürDG – Einleitung von Amts wegen

(1) Werden konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten; er hat den höheren Dienstvorgesetzen hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Von der Einleitung ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vergehens nicht für erforderlich gehalten wird und der Beamte durch andere geeignete Maßnahmen zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten veranlasst werden kann. Die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen und zur Personalakte zu nehmen. Im Übrigen gilt § 40 entsprechend.

(3) Werden von einem Beamten mehrere Ämter bekleidet, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt zueinander, kann der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren einleiten. Er teilt dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Wegen desselben Sachverhaltes kann ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.

(4) Durch die Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung (§ 20 BeamtStG) des Beamten werden die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berührt.