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§ 22 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürBVVG – Anwendung des Landeswahlrechts

(1) Die Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und der Thüringer Landeswahlordnung über

  1. 1.
    die Gliederung des Wahlgebiets (§ 2 Abs. 1 bis 3 ThürLWG)
  2. 2.
    die Benachrichtigung der Wähler, die Öffentlichkeit der Wahlhandlung, die Wahlräume und -zellen sowie die Wahlurnen, die Unzulässigkeit der Wahlbeeinflussung, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe und die Briefwahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 15 und §§ 32 bis 42 ThürLWG),
  3. 3.
    die Tätigkeit der Wahlorgane und die Ehrenämter (§§ 7 bis 12 ThürLWG),
  4. 4.
    die Wählerverzeichnisse und die Wahlscheine (§ 19 ThürLWG),
  5. 5.
    die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren (§§ 50 bis 65 ThürLWG),
  6. 6.
    die Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 und 44 ThürLWG),
  7. 7.
    die Wahlkosten und Wahlstatistik (§§ 66 und 67 ThürLWG)

sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids ist Aufgabe der Abstimmungsorgane. Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach § 7 ThürLWG.