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§ 22 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürBPBahnG – Rechtsverordnungen

Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes für die diesem Gesetz unterliegenden Bergbahnen und Parkeisenbahnen die erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über

  1. 1.

    das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,

  2. 2.

    das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,

  3. 3.

    das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung,

  4. 4.

    das Verfahren zur Zustimmung zur Betriebseröffnung,

  5. 5.

    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie ihrer Stellvertretung,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Betriebsleitung und Betriebsbediensteten,

  7. 7.

    die Ausgestaltung der Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten,

  8. 8.

    die Ausübung der Aufsicht,

  9. 9.

    die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

  10. 10.

    verantwortliche sachverständige Stellen im Bergbahnwesen, insbesondere über

    1. a)

      die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,

    2. b)

      die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

    3. c)

      die Zulassung oder Anerkennung,

    4. d)

      die Überwachung,

    5. e)

      die Vergütung,

    6. f)

      das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

    7. g)

      die Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Bergbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt und

    8. h)

      die Voraussetzungen, unter denen das Bergbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss und

  11. 11.

    die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Anlage von Bergbahnen und die Führung des Betriebs sowie die diesbezüglich harmonisierten Regelungen der Europäischen Gemeinschaft.