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§ 22 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürAbgG – Mehrere aktive Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so wird die Grundentschädigung um 65 vom Hundert gekürzt.

(2) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Einkommen aus einem Dienst- oder Werkverhältnis, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, so ruht die Grundentschädigung in Höhe des Einkommens.

(3) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhalten, wird die Grundentschädigung nicht gewährt.