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§ 22 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 18 und 19 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 TabStV – Steuererklärung, Anzeigepflichten (1)

(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle zugelassene Dokument nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versand bei dem Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steht bereits vor Ablauf der Zweimonatsfrist fest, dass die versandten Tabakwaren im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden oder als entzogen gelten, ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Steuerschuldner nach den §§ 18 und 19 des Gesetzes haben über die Tabakwaren, für die eine Steuer entstanden ist, dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).