§ 22 TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Schlussvorschriften
§ 22 TPG – Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.