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§ 22 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SpkG – Beschäftigte

(1) Die Beschäftigten werden mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes vom Vorstand eingestellt, eingruppiert und entlassen.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(3) Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat (§ 9 Abs. 2), die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762, 1763), entsprechend. Dieser Kündigungsschutz gilt auch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.