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§ 22 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SparkG – Jahresabschluss und Entlastung

(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden nach den bestehenden Vorschriften durch die Prüfungsstelle des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft, wenn und solange die Sparkasse diesem als ordentliches Mitglied angehört und dieser die Voraussetzungen des § 22a erfüllt, ansonsten mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen durch einen anderen Abschlussprüfer. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Vorstand legt den mit dem Prüfungsvermerk versehenen Abschluss dem Träger und der Aufsichtsbehörde vor.

(2) Spätestens 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch Bekanntmachung zu veröffentlichen.