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§ 22 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt III – Sekundarstufe I

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchulG – Integrierte Sekundarschule

(1) Die Integrierte Sekundarschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Integrierte Sekundarschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Integrierte Sekundarschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder mit einer anderen Integrierten Sekundarschule an. Sie kooperiert insbesondere mit benachbarten Grundschulen und beruflichen Schulen; § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Integrierte Sekundarschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.

(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.