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§ 22 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchulG – Berufskolleg

(1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.

(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppelt qualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife); die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Fachbereichen, Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Er findet in Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt. Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.

(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:

  1. 1.

    Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln;

  2. 2.

    Vollzeitschulische Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung;

  3. 3.

    Bildungsgänge, die Schülerinnen und Schülern ohne Berufsausbildungsverhältnis berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus einem oder mehreren beruflichen Bereichen vermitteln und den Erwerb des Ersten Schulabschlusses ermöglichen (Ausbildungsvorbereitung).

Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ersten Schulabschluss und zum Erweiterten Ersten Schulabschluss. Sie ermöglichen den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, den Erwerb von Zusatzqualifikationen und in mindestens dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird auch in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 6 Nummer 2 ermöglicht.

(5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:

  1. 1.

    Einjährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer beruflichen Grundbildung und den Erweiterten Ersten Schulabschluss vermitteln oder den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, sowie zweijährige Bildungsgänge, in denen darüber hinaus ein Berufsabschluss nach Landesrecht erworben werden kann;

  2. 2.

    Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;

  3. 3.

    Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Das Ministerium kann zulassen, dass neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden. Bildungsgänge nach Nummer 2 und Nummer 3, die neben der Vermittlung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht zusätzlich auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vorbereiten, dauern dreieinhalb Jahre.

(6) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:

  1. 1.

    Zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;

  2. 2.

    Bildungsgänge für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führen.

(7) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife.

(8) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 5 bis Absatz 7 können auch in Teilzeitform oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden.