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§ 22 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 5 – Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchulG

(1) Die Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).

(2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

(3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.