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§ 22 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte → 2. Abschnitt – Die einzelnen Zwangsmittel

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsVwVG – Zwangsgeld

(1) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25.000 EUR.

(2) Das Zwangsgeld ist vor der Beitreibung schriftlich festzusetzen.