§ 22 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen
Fünfter Abschnitt – Duldung von Leitungen
§ 22 SächsNRG – Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 19 Abs. 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).