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§ 22 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Duldung von Leitungen

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsNRG – Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen

Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 19 Abs. 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).