Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsBRKG – Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes

(1) Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. Die Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

(2) (1) Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften. Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Verfügung. Er kann Ersatz der bei der Durchführung der Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

(3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.

(4) Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden. Diese haben den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(5) Die Brandverhütungsschau hat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere

  1. 1.

    zur Durchführung der Brandverhütungsschauen sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung und

  2. 2.

    zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr zu der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes

durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) soll in § 22 Abs. 2 die Angabe "SächsVwKG" durch die Wörter "des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.