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§ 22 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsBG – Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb einer Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder erwirbt.

(2) Besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

  1. 1.

    durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder

  2. 2.

    aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben haben. Die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheiden das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien; sie können die Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Ernennungsbehörde übertragen.

(3) Ein Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, soweit für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.