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§ 22 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Dritter Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsAbgG – Unfallversicherung und Unterstützungen

(1) Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. Die Versicherung umfasst Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt die Präsidentin oder der Präsident im benehmen mit dem Präsidium.

(2) Erleiden Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates einen Unfall, so kann ihnen der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. Über die Ersatzleistung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied es Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

(4) Einem Mitglied des Landtages kann in besonderen Ausnahmefällen für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die durch strafbare, im Zusammenhang mit dem Mandat stehende Handlungen, die sich gegen sein Abgeordnetenbüro, seine Privatwohnung oder sein Kraftfahrzeug richten, auf Antrag eine finanzielle Unterstützungsleistung gewährt werden. Hat das Landeskriminalamt Sachsen in einem derartigen Zusammenhang im Ergebnis einer im Einzelfall durchgeführten Gefährdungsbewertung eine Gefährdung mindestens im Bereich des Wahrscheinlichen festgestellt, ohne dass eine konkrete Gefährdungseinstufung erfolgt ist, kann auf Antrag und gegen entsprechenden Nachweis für einen erhöhten Grundschutz ein Betrag bis zu 15 000 Euro gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige polizeiliche baulich-technische Sicherheitsberatung mit diesbezüglichen Empfehlungen. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium. Das Nähere regeln die vom Präsidium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.