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§ 22 SVwVfG
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze

Titel: Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 SVwVfG – Beginn des Verfahrens

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  1. 1.
    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
  2. 2.
    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.