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§ 22 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Flächenschutz

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 22 SNG – Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. 1.

    Moore, Sümpfe (Kalkflachmoor-Streuwiesen, Großseggenriede, Braunseggensümpfe, Kleinseggenriede, Pfeifengraswiesen, Waldsimsenfluren, mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenfluren), Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer sowie der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation und Verlandungsbereiche sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche und Binnenlandsalzstellen,

  2. 2.

    offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, offene Felsbildungen, Besenheidefluren, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Binnendünen, natürliche und naturnahe Höhlen und Dolinen,

  3. 3.

    Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,

  4. 4.

    Kryptogamen- und Farnfluren auf primär offenen Felsbildungen, Felsheiden-, Felskopf- und Felsspaltengesellschaften auf sekundär entstandenen Aufschlüssen,

  5. 5.

    artenreiches Grünland mesophiler Standorte, die dem FFH-Lebensraumtyp 6510 gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, angehören, wenn sie entweder

    1. a)

      dem Erhaltungsgrad A zugeordnet werden können oder

    2. b)

      dem Erhaltungsgrad B mit sechs oder mehr lebensraumtypischen B-Arten zugeordnet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es zulässig,

  1. 1.

    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchzuführen, soweit sie aus Gründen des Naturschutzes erfolgen,

  2. 2.

    die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen, deren Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an einem öffentlichen Programm eingeschränkt oder unterbrochen war und auf denen während der Laufzeit der Vereinbarung oder des Programms ein Biotop entstanden ist, innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Nutzungsbeschränkung wieder aufzunehmen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Die Verursacherin oder der Verursacher der Maßnahme ist zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu verpflichten. §§ 27 bis 30 gelten entsprechend.

(4) Werden Maßnahmen, die geschützte Biotope beeinträchtigen, widerrechtlich begonnen oder durchgeführt, kann die oberste Naturschutzbehörde die sofortige Einstellung anordnen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands soll verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, soll die oberste Naturschutzbehörde Maßnahmen entsprechend Absatz 3 anordnen.