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§ 22 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SBG – Andere Bewerberinnen und Bewerber

(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber (§ 4 Absatz 3) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Von anderen Bewerberinnen und Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Absatz 3 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden. Die Befähigung dieser Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest.