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§ 22 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 SAWG – Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen

Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.