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§ 22 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

3. Abschnitt – Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 22 RettG NRW – Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmen für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfasst auch die Durchführung von Krankentransporten. Eine Übertragung der Genehmigung ist ausgeschlossen.

(2) In der Genehmigung sind die einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe des amtlichen Kennzeichens und der betrieblichen Funktion aufzuführen. Betriebsbereich ist das Gebiet, in dem das Unternehmen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist.

(3) In die Genehmigung sind weiter aufzunehmen:

  1. 1.

    Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,

  2. 2.

    Standort des Krankenkraftwagens,

  3. 3.

    Geltungsdauer der Genehmigung,

  4. 4.

    Betriebsbereich,

  5. 5.

    Betriebszeit und

  6. 6.

    Bezeichnung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Diese können insbesondere

  1. 1.

    die dem Unternehmen obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie Einsatzbereitschaft näher bestimmen,

  2. 2.

    für die Notfallrettung die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,

  3. 3.

    das Unternehmen verpflichten, der Genehmigungsbehörde die Namen des Betriebspersonals mitzuteilen und dessen Qualifikation nachzuweisen,

  4. 4.

    ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Einrichtungen des Unternehmens gewährleisten,

  5. 5.

    die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit dem Rettungsdienst regeln und

  6. 6.

    den Unternehmer für Zwecke der Prüfung nach § 27 verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren und zum Zweck der Bedarfsplanung unter Beachtung des § 7a sowie nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 weitere Daten zu übermitteln.

(5) Die Genehmigung ist dem Unternehmen für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen. Wiedererteilungen sind zulässig.