Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

VI. – Rechtsaufsicht, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 01.10.1948
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 22 RdfunkG

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft.