Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Geburt → Abschnitt 2 – Besonderheiten

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 22 PStG – Fehlende Angaben

(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden. (1)

Zu § 22: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2635).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht "weiblich" oder "männlich" lautet.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.